Statuten
Statuten der NGO
Artikel 1 – Verfassung
Am 22. Februar 1992 beschlossen die Mitglieder dieser Satzung, eine Vereinigung zu gründen, die dem Gesetz vom 1. Juli 1901 und dem Dekret vom 16. August 1901 unterliegt.
Artikel 2 – Name
Der Verein trägt den Titel: „Europa Madagaskar Afrika“.
Es kann mit dem Akronym „E.M.A“ bezeichnet werden.
Artikel 3 – Zweck
Der Verband „Europe Madagascar Africa“ ist ein französischer Hilfs- und Wohltätigkeitsverband mit internationalem Charakter für humanitäre und Entwicklungshilfe.
Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Verein insbesondere
- Hilfe und Unterstützung für jeden Menschen in einer (physischen oder moralischen) Situation des Leidens, der Unsicherheit oder der Ausgrenzung zu leisten,
- Beitrag zur Durchführung der Entwicklungsprogramme der Regierungen der Länder, in denen die Vereinigung gegründet wurde, in bestmöglicher Abstimmung mit diesen Regierungen und unter Einhaltung der in diesen
- Ländern geltenden Gesetze, die für die Erfüllung dieser Mission erforderlichen Kosten und Bedürfnisse decken.
Artikel 4-Hauptsitz
Der Hauptsitz des Vereins „Europe Madagascar Africa“ befindet sich in: 93 Avenue de la République 92120 MONTROUGE (Frankreich). Sie kann jederzeit auf Antrag des Verwaltungsrates und mit Zustimmung der Generalversammlung an einen anderen Ort verlegt werden. Der Verein kennt keine territoriale Beschränkung seiner Tätigkeit. Die Zweige der Vertretung des Vereins im Ausland sind keine selbständigen juristischen Personen; Sie operieren in Bezug auf den Hauptsitz des Verbandes in Frankreich unter der Verantwortung und Kontrolle des Büros.
Artikel 5-Dauer
Die Dauer des Vereins „Europe Madagascar Africa“ ist unbegrenzt. Das soziale Jahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Artikel 7: Zulassung
Um als Mitglied zugelassen zu werden, müssen Sie: – einen schriftlichen Antrag stellen und unterzeichnen, – mindestens 18 Jahre alt sein, – die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins vervollständigen, – vom Vorstand akzeptiert werden Verwaltung, die im Falle einer Ablehnung die Gründe dafür nicht bekannt geben muss: Die Mitglieder zahlen auf Vorschlag des Präsidenten durch den Verwaltungsrat ein Jahresabonnement, dessen Höhe festgesetzt und anschließend durch den Verwaltungsrat ratifiziert wird Generalversammlung.
Artikel 8-Stornierung
Die Mitgliedschaft geht verloren:
- durch schriftlichen Rücktritt,
- durch den tod,
- durch automatische Kündigung, im Falle der Nichtteilnahme an der Arbeitsweise des Vereins und an der Entwicklung der Missionen, die seit mehr als zwei Jahren in seinem sozialen Objekt registriert sind, ohne weitere Gründe, – durch Ausschluss, der vom Verwaltungsrat aus folgenden Gründen ausgesprochen wird :
- Nichteinhaltung der Statuten oder internen Vorschriften,
und aus einem anderen schwerwiegenden Grund, der im Ermessen des Verwaltungsrates liegt, im Falle von - Handlungen oder Verhaltensweisen, die dem Verein moralischen oder materiellen Schaden zufügen, die interessierte Partei mit eingeschriebenem Brief mit Antrag auf Empfangsbestätigung mit schriftlichen Erläuterungen.
durch Suspendierung: Wenn der Rat dies für angebracht hält, kann er aus den gleichen wie den oben genannten Gründen die vorübergehende Suspendierung eines Mitglieds anstelle seiner Entfernung oder seines Ausschlusses beschließen.
Diese Entscheidung impliziert den Verlust der Mitgliedschaft und das Recht auf Teilnahme am sozialen Leben für die gesamte Dauer der Suspendierung, wie vom Rat in seiner Entscheidung festgelegt.
Wird das suspendierte Mitglied mit Wahlfunktionen betraut, führt die Suspendierung auch zur Beendigung seines Mandats.
Artikel 9 – Ressourcen
Die Mittel des Vereins setzen sich aus Jahresbeiträgen sowie etwaigen öffentlichen und privaten Zuschüssen zusammen. Sie können auch andere Ressourcen enthalten, die nicht durch geltende Gesetze und Vorschriften verboten sind.Der Betrag des Jahresabonnements kann jedes Jahr vom Rat geändert werden.
Artikel 10-Verwaltung
Die Versammlung wird von einem aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Rat und seinem Präsidenten verwaltet. Die Amtszeit des Präsidenten endet
- durch schriftlichen Rücktritt,
- durch den tod,
- durch Entlassung von der Hauptversammlung ausgesprochen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Generalversammlung unter den einzigen aktiven Mitgliedern gewählt. Sie werden vom Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten angenommen. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in ihrer Funktion bestätigt, Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Sie üben ihre Funktion für einen Zeitraum von zwei Jahren aus, wobei jedes Jahr die Zeit zwischen zwei Hauptversammlungen liegt. Die scheidenden Ratsmitglieder sind sofort wieder wählbar. Das Mandat des Ratsmitglieds endet mit dem Rücktritt, dem Verlust der Qualität des Vereinsmitglieds oder dem von der Mitgliederversammlung ausgesprochenen Widerruf, wobei der Widerruf bei einem Versammlungsvorfall eingreifen kann Jedes Mitglied des Verwaltungsrates, das Gegenstand eines Ausschlusses, einer Entlassung oder einer Aussetzung des Vereins war, wird unverzüglich von seinen Pflichten entlassen. Im Falle eines Urlaubs kann der Verwaltungsrat vorübergehend ersetzen seine Mitglieder. Sie werden dann endgültig durch die nächste Generalversammlung ersetzt. Die Befugnisse der so gewählten Mitglieder enden zu dem Zeitpunkt, an dem das Mandat der ersetzten Mitglieder normalerweise abläuft.
Das Büro:
Der Vorsitzende ernennt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder im Einvernehmen mit diesen einen Vorstand, bestehend aus:
- gegebenenfalls einen Vizepräsidenten,
- ein Generalsekretär
- gegebenenfalls einen stellvertretenden Sekretär,
- ein Schatzmeister
- gegebenenfalls einen stellvertretenden Schatzmeister.
Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ der Entscheidungen des Verwaltungsrates. Er sorgt für die laufende Geschäftsführung des Vereins und trifft sich so oft es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Ohne das Votum des Verwaltungsrates können dem Büro keine nennenswerten Kosten entstehen.
Artikel 11: Verwaltung der Auslandsvertretungen
Die administrative, moralische und finanzielle Leitung der Auslandsvertretungen des Vereins, die Überwachung und Weiterentwicklung der vom Verein im Land durchgeführten Aktionen wird durch einen gesetzlichen Vertreter des Vereins „Europa Madagaskar Afrika“ sichergestellt. Der gesetzliche Vertreter muss Mitglied des Vereins sein und wird vom Vorstand des Vereins zu diesem Zweck für einen verlängerbaren Zeitraum von zwei Jahren ordnungsgemäß beauftragt Anwendung der im Land geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird seine diesbezügliche Verantwortung wahrnehmen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich, mit größtmöglicher Transparenz mit der Geschäftsstelle des Vereins zusammenzuarbeiten; Er ist verpflichtet, die vom Amt getroffenen Entscheidungen anzuwenden und ihm alle Daten mitzuteilen, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der von der Vereinigung durchgeführten Maßnahmen von Bedeutung sind Material, ohne es zuvor mit der Geschäftsstelle besprochen und genehmigt zu haben. Er hat der Geschäftsstelle des Vereins regelmäßig über die Geschäftsführung zu berichten. des Gesamtabschlusses des Vereins, aus dem ein jährlicher Geschäftsbericht, das Ergebnis des Geschäftsjahres und eine Bilanz hervorgehen.
Artikel 12: Sitzung des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat tagt: auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden, wann immer dieser es für zweckmäßig erachtet, mindestens einmal im Jahr; wenn die Versammlung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragt wird. Die Einberufungen werden fünfzehn Tage vor der Versammlung per einfachem Brief (oder Einschreiben) versandt. Sie erwähnen die Tagesordnung der Sitzung, die vom Präsidenten oder von den Mitgliedern des Rates, die die Sitzung beantragt haben, beschlossen wurde.
Der Vorstand tagt am Sitz des Vereins oder an einem anderen in der Einberufung angegebenen Ort. Der Vorstand kann in beratender Funktion Personen bestellen, die ihn insbesondere zu einem Thema auf der Tagesordnung aufklären können. Die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates ist für die Gültigkeit der Beratungen erforderlich. Wird das Quorum in der Sitzung des Verwaltungsrates nicht erreicht, wird dieser im Abstand von 15 Tagen erneut einberufen und kann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig beraten Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen einbehalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates, das ohne Entschuldigung nicht an zwei aufeinander folgenden Sitzungen teilgenommen hat oder das die für seine Funktion geltenden Spezifikationen (wie sie in internen Vorschriften festgelegt sein können) nicht mehr einhält. können als zurückgetreten angesehen werden.
Der Verwaltungsrat kann aus der Mitte der Ehrenmitglieder einen Ehrenpräsidenten ernennen und ihn zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates zulassen. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom Sekretär erstellt und vom Präsidenten unterzeichnet. Sie werden in ein gelistetes Register eingetragen und vom Präsidenten paraphiert.
Artikel 13: Befugnisse des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat ist mit den weitesten Befugnissen ausgestattet, um alle Handlungen oder Handlungen vorzunehmen oder zu genehmigen, die in den Gegenstand des Vereins eingehen und die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen.
Er beaufsichtigt die Geschäftsführung der Mitglieder des Amtes und hat das Recht, deren Handlungen zur Kenntnis zu nehmen. Er ermächtigt den Präsidenten, rechtliche Schritte einzuleiten. Insbesondere trifft er alle Entscheidungen in Bezug auf die Verwaltung und Erhaltung des Erbes des Amtes Vereinigung, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Geldern, der Anmietung von Räumlichkeiten, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind, der Verwaltung des Personals.
Der Rat legt die Hauptorientierungen des Vereins fest. Es legt das Budget und den Jahresabschluss des Vereins fest. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann eine Befugnisübertragung für eine bestimmte Frage und für eine begrenzte Zeit erfolgen.
Artikel 14: Rolle der Vorstandsmitglieder
Der Präsident
Der Präsident beruft Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen ein. Er vertritt den Verein in allen zivilrechtlichen Belangen und verfügt zu diesem Zweck über alle Befugnisse.
Er kann einige seiner Befugnisse delegieren.
Er hat insbesondere die Qualität, im Namen des Vereins vor Gericht gestellt zu werden, sowohl in der Verteidigung als auch in der Nachfrage.
Bei Abwesenheit oder Krankheit wird er durch den Vizepräsidenten oder, falls dies nicht der Fall ist, durch einen anderen vom Präsidenten bestimmten oder vom Vorstand eigens entsandten Direktor ersetzt.
Der Vizepräsident
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und ersetzt ihn im Falle seiner Unfähigkeit.
Der Sekretär
Der Sekretär ist für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Korrespondenz und Archiven zuständig, erstellt das Protokoll der Beratungen und sorgt für deren Eintragung in die Register, führt das gesetzlich vorgesehene Sonderregister und sorgt für die Erledigung der Formalitäten vorgeschrieben.
Der Schatzmeister
Der Schatzmeister ist für alles verantwortlich, was mit der Verwaltung des Vereinsvermögens zusammenhängt. Er leistet alle Zahlungen und zieht alle Quittungen unter der Kontrolle des Präsidenten ein.Kosten von mehr als fünfzehntausend Euro müssen vom Präsidenten oder, falls dies nicht möglich ist, von einem anderen Mitglied des Amtes angeordnet werden. Der Schatzmeister führt Tag für Tag eine regelmäßige Buchführung über alle Operationen und berichtet über sein Mandat an die Jahresversammlung, die über die Geschäftsführung entscheidet. Er erstellt einen Bericht über die finanzielle Situation des Vereins und legt ihn vor die Hauptversammlung.
Artikel 15: Ordentliche Hauptversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins, die mit der Zahlung ihrer Beiträge zum Zeitpunkt der Versammlung auf dem neuesten Stand sind.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres und jedes Mal, wenn sie vom Präsidenten einberufen wird, oder auf Antrag von mindestens 25% + 1 der Mitglieder. mindestens fünfzehn Tage vor dem für die Sitzung festgelegten Termin erfolgen und die Tagesordnung angeben. Ein von den Mitgliedern der Versammlung unterschriebenes Anwesenheitsblatt wird bei Eintritt in die Versammlung erstellt und vom Präsidenten und vom Sekretär der Versammlung beglaubigt. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Die Generalversammlung ist die des Rates.
Der Präsident oder, falls dies nicht möglich ist, der Vizepräsident führt den Vorsitz in der Versammlung, erläutert die moralische Situation des Vereins und berichtet über die Tätigkeit des Vereins. Der Schatzmeister berichtet über seine Geschäftsführung und legt die Bilanz der Generalversammlung zur Genehmigung vor. Die ordentliche Generalversammlung berät über die Berichte: über die Geschäftsführung des Verwaltungsrates, über die moralische und finanzielle Situation des Vereins. Sie genehmigt oder korrigiert den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr und erteilt den Mitgliedern des Rates und dem Schatzmeister Entlastung. Er stimmt über den Haushaltsplan für das folgende Jahr ab, wählt neue Mitglieder des Rates und ratifiziert die vorläufigen Ernennungen und genehmigt den Abschluss von Rechtsakten oder Operationen, die die Befugnisse des Rates überschreiten.
Die ordentliche Hauptversammlung berät in der Regel über alle auf der Tagesordnung stehenden Fragen, die nicht in die Zuständigkeit der außerordentlichen Hauptversammlung fallen Tagesordnung auf Antrag von einem Drittel der Vereinsmitglieder unterschrieben, spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim Sekretariat hinterlegt.
Ordentlich einberufene Mitglieder können sich durch einen schriftlichen und unterzeichneten Bevollmächtigten durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Handzeichen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Anwesenden und Vertretenen gefasst, wobei Stimmenthaltungen bei der Berechnung der Stimmen nicht berücksichtigt werden Die geheime Abstimmung kann entweder vom Verwaltungsrat oder von einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt werden.
Die Beratungen der Versammlungen sind im Protokoll vermerkt, das die Zusammenfassung der Debatten, den Wortlaut der Beratungen und das Abstimmungsergebnis enthält. Sie werden vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet. Die Protokolle werden ohne Leerzeichen oder Löschung in chronologischer Reihenfolge in das Überlegungsregister des Vereins eingetragen.
Artikel 16: Außerordentliche Hauptversammlung
Die Hauptversammlung hat einen außerordentlichen Charakter, wenn sie über alle Änderungen der Satzung entscheidet. Sie kann über die Auflösung und die Zurechnung der Vereinsgüter sowie über die Verschmelzung mit einem Verein mit einem ähnlichen Zweck entscheiden. Eine solche Versammlung muss sich aus mindestens der Hälfte und einem Mitglied zusammensetzen. Sie muss mit der Mehrheit der beiden beschließen Drittel der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.Eine Anwesenheitsliste wird von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben und bescheinigt.Wenn die Beschlussfähigkeit während der Versammlung nicht erreicht wird, wird die Versammlung bei der ersten Einberufung erneut einberufen im Abstand von 15 Tagen und kann während dieser neuen Sitzung unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gültig beraten.
Artikel 17: Protokoll der Hauptversammlungen
Das Protokoll der Beratungen der Versammlungen wird vom Sekretär erstellt und vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet. Sie werden in ein gelistetes Register eingetragen und vom Präsidenten paraphiert. Der Sekretär kann beglaubigte Abschriften abgeben, die gegenüber Dritten verbindlich sind.
Artikel 18: Kontrolle
Die Vereinigung verpflichtet sich: -Auf Antrag des Innenministers oder des Präfekten alle Register und Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Verwendung von Lebewesen oder Testamentsgeschenken beziehen, von denen sie profitieren konnte; dem Präfekten einen Jahresbericht über seine Lage und seine Finanzkonten vorzulegen, -erlauben, dass seine Einrichtungen von den Delegierten der zuständigen Minister besucht werden, und ihnen über die Funktionsweise dieser Einrichtungen Bericht zu erstatten.
Artikel 19: Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die in den für die außerordentlichen Versammlungen vorgesehenen Quorum- und Mehrheitsbedingungen entscheidet Eigentum des Vereins, dessen Befugnisse er bestimmt. Er teilt das Nettovermögen allen erklärten Vereinigungen seiner Wahl zu, die einen ähnlichen Zweck verfolgen. Artikel 20: Interne Vorschriften Der Verwaltungsrat kann, wenn er es für erforderlich hält, entscheiden der Text einer internen Geschäftsordnung, die die Einzelheiten der Durchführung dieser Satzung regelt Diese interne Geschäftsordnung zur Entscheidung über den oder den Tätigkeitsbereich definiert den Verein. Er kann im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Vertreter des Verbands im Ausland die Arbeitsweise der repräsentativen Antenne des Verbands festlegen.
Artikel 21: Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung kann auf Wunsch einen Abschlussprüfer und einen stellvertretenden Abschlussprüfer bestellen. Der Abschlussprüfer übt seinen Kontrollauftrag unter den Bedingungen aus, die in den Standards und Regeln seines Berufs vorgesehen sind.
Artikel 22: Formalitäten
Der Präsident ist im Namen des Verwaltungsrates für die Erfüllung aller vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Formalitäten für Erklärungen und Veröffentlichungen verantwortlich.
Dieses Dokument über die Statuten des Vereins „Europa Madagaskar Afrika“ umfasst 7 Seiten sowie 22 Artikel.
Geschehen zu Gentilly am 22. Februar 1992. Geändert am
in Montrouge, 25. Oktober 1997
Geändert in Montrouge am 20. Februar 2000
Geändert in Montrouge am 27. Juni 2004
Geändert in Montrouge am 10. Mai 2009
Zur Erklärung an die Präfektur und Veröffentlichung im Amtsblatt der Französischen Republik.